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ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
2321-A/58
Den Haag, am 30. Mai 1958.
Exzellenz,
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, dass die österreichische Bundesregierung, von dem Wunsche geleitet, den Reiseverkehr zwischen Oesterreich und den Niederlanden zu erleichtern, bereit ist, mit der Königlich-Niederländischen Regierung ein Abkommen über die Aufhebung des Passzwanges abzuschliessen, das wie folgt lautet:
Österreichische Staatsburger, die gemass Artikel 1 in das Gebiet des Königreiches der Niederlande in Europa einreisen, sind berechtigt, sich 3 Monate nach der Einreise in dem Gebiet des Königreiches der Niederlande in Europa aufzuhalten. Ein darüber hinausgehender Aufenthalt kann Inhabern gultiger österreichischer Reisepasse durch die zustandige niederlandische Behörde bewilligt werden, falls sie binnen 8 Tagen nach ihrer Einreise einen diesbezüglichen Antrag stellen.
Niederlandische Staatsangehörige, die gemass Artikel 2 nach Österreich einreisen, sind berechtigt, sich 3 Monate nach der Einreise in Österreich aufzuhalten. Diese Aufenthaltsdauer kann Inhabern guitiger niederlandischer Reisepasse durch die zustandige österreichische Sicherheitsbehörde verlangert werden.
Österreichische Staatsbürger, die im Besitze einer niederländischen Aufenthaltsberechtigung sind, bzw. niederländische Staatsangehörige, deren Aufenthaltsberechtigung in Österreich verlängert worden ist, können während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung jederzeit auf Grund eines gültigen österreichischen bzw. niederländischen Reisepasses in das Gebiet des Königreiches der Niederlande in Europa bzw. der Republik Österreich einreisen.